Kleingartenverein
"Am Thiergartner Weg " e.V.

Satzung des KGV "Am Thiergartner Weg" e.V.

Satzung des Kleingärtnervereins KGV „Am Thiergartner Weg“e.V. 

 

§ 1 Name und Zweck

 

  1. Der Verein führt den Namen: KGV „Am Thiergartner Weg“e.V. und hat seinen Sitz in Plauen

 Der Verein ist Mitglied im Regionalverband Vogtländischer Kleingärtner e.V.,

Sitz Plauen und ist im Amtsgericht Chemnitz unter Nr. VR: 60106 eingetragen.
 

  1. Der Verein ist eine Kleingärtnerorganisation zur ausschließlichen Förderung der Kleingärtnerei. Grundlage seiner Tätigkeit ist das Bundeskleingartengesetz.

  2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Verpachtung von Kleingärten an die Mitglieder zur nichterwerbsmäßigen kleingärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf.
    Dabei ist der Verein selbst Ver- oder Zwischenpächter der Kleingartenflächen oder ist im Rahmen einer Verwaltungsvollmacht eines Zwischenpächters gemäß § 4 Bundeskleingartengesetz tätig,

  • die Verwaltung von Gärten und Gemeinschaftsanlagen,

  • die Bewirtschaftung der Kleingartenflächen unter Berücksichtigung des Bundeskleingartengesetzes

  • die Gestaltung und Pflege der Kleingartenflächen durch die Mitglieder unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes,

  • die fachliche Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Gärten,

  • die Erzeugung von ökologisch wertvollen Gartenbauprodukten durch die Mitglieder,

  • die Förderung der Gesundheit der Mitglieder durch körperliche Bewegung in den Gärten,

  • die Übernahme sozialer Verantwortung durch Einbeziehung aller Bevölkerungsschichten in die gemeinschaftliche Arbeit,

  • den Erhalt der Kleingartenflächen als unverzichtbares öffentliches Grün zum Klima- und Artenschutz und zur sinnvollen Freizeittätigkeit der Bevölkerung.

  1. Der Verein steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die damit unvereinbar handeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 2 Gemeinnützigkeit
 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Kleingärtnerei.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder oder andere für den Verein Tätige beschließen. Die steuer- bzw. abgabenrechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesener Fahrtkosten bleibt hiervon unberührt.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

  2. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

  3. Mit der Aufnahme erkennt der Antragsteller die Bestimmungen der Rahmenkleingartenordnung des LSK, der Satzung, der Gebührenordnung  und der Gartenordnung an.

  4. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Mitglieder, die besondere Leistungen für die Entwicklung des Kleingartenwesens erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von dem Mitgliedsbeitrag und der Leistung von Pflichtstunden befreit.

 

§ 4 Rechte der Mitglieder

 

  1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft ist persönlich. Sie ist nicht vererblich und nicht übertragbar.

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt:

  1. sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen,

  2. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

  3. alle vereinseigenen Einrichtungen zu nutzen,

  4. einen Antrag zur Nutzung eines Kleingartens zu stellen.

  1. Nach Maßgabe dieser Satzung können Mitglieder Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen sowie an der Beschlussfassung mitwirken.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet:

 

  1. Diese Satzung, den abgeschlossenen Kleingartenpachtvertrag und die Gartenordnung sowie die Rahmenkleingartenordnung des LSK einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb des Vereins zu betätigen.

  2. Die Beschlüsse des Vereins anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken.

  3. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge, Umlagen sowie andere finanzielle Verpflichtungen, die sich aus dem Pachtverhältnis einer Kleingartenparzelle ergeben, innerhalb der festgelegten Frist zu entrichten. Das gilt auch für die Bezahlung des nachgewiesenen Verbrauches an Wasser und Elektroenergie. Für nicht rechtzeitig geleistete Zahlungen können von der Mitgliederversammlung Mahngebühren beschlossen werden.

 

  1. Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Gemeinschaftsleistungen zu erbringen. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit ist der von der Mitgliederversammlung beschlossene Betrag pro Stunde zu entrichten.

  2. Für jede beabsichtigte Baumaßnahme einen schriftlichen Antrag mit einer zeichnerischen Darstellung einzureichen, der die Zustimmung des Vorstandes erfordert.

  3. Mit dem Bau, der Erweiterung oder Veränderung von Bauten oder baulichen Anlagen erst dann zu beginnen, wenn dazu die Zustimmung des Vorstandes schriftlich vorliegt.

  4. Die Nutzung der Laube als Dauerwohnraum sowie jede Art der gewerblichen Nutzung innerhalb des Kleingartens zu unterlassen.

  5. Bei Wohnungswechsel innerhalb eines Monats die Änderung seiner Anschrift dem Vorstand mitzuteilen. Das Gleiche gilt für sonstige Kontaktdaten wie Telefon, Fax oder E-Mail. Sämtliche Schriftstücke des Vereins gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte Adresse gerichtet sind.

  6. An Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

§ 6 Vereinsstrafen

 

  1. Verstößt ein Mitglied wiederholt gegen seine Pflichten aus dieser Satzung, können durch den Vorstand, nach vorheriger Anhörung Strafen ausgesprochen werden. Dabei ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Mitglieder zu entsprechen.

  2. Strafen kommen zur Anwendung bei:

  • wiederholten Verstößen gegen Weisungen des Vorstandes,

  • Missachtung/Nichteinhaltung der Mitgliederbeschlüsse,

  • vereinsschädigendem Verhalten bzw. Gefährdung des Vereinsfriedens,

  • Verstößen gegen den Unterpachtvertrag oder die Rahmenkleingartenordnung,

  • Verhalten (Tun oder Unterlassen), durch welches dem Verein wirtschaftlicher Schaden entsteht.

  1. Folgende Strafen kommen zur Anwendung:

  • Verwarnung,

  • befristeter Ausschluss von der Nutzung der Gemeinschaftseinrichtungen,

  • Einleitung eines Bußgeldverfahrens,

  • Verlust eins Vereinsamten oder zeitlich befristeter Verlust der Wählbarkeit in ein Ehrenamt,

  • Ausschluss.

  1. Die Strafen haben dem Anlass angemessen zu sein. Tritt für den Verein ein wirtschaftlicher Schaden ein, kann unabhängig eine Geldstrafe für die Schadensregulierung verlangt werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1.  Die Mitgliedschaft endet:

      • durch schriftliche Austrittserklärung,

      • durch Ausschluss,

      • durch Tod,

      • mit Erlöschen des Vereins (Beendigung der Liquidation),

      • mit Streichung von der Mitgliederliste.

 

  1. Der Austritt kann gegenüber dem Vorstand schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

  2.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • schuldhaft die ihm auf Grund der Satzung, der Kleingartenordnung oder von Mitgliedsbeschlüssen obliegenden Pflichten verletzt,

  • durch sein Verhalten schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in erheblicher Weise schädigt oder sich schuldhaft bzw. gewissenlos gegenüber anderen Mitgliedern des Vereins verhält,

  • mit der Zahlung von Umlagen oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von zwei Monaten seinen Verpflichtungen nachkommt,

  • seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft oder aus der Nutzung des Kleingartens auf Dritte überträgt.

 

  1. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer Vorstandssitzung. Das auszuschließende Mitglied ist dazu zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen. Die Gründe des beabsichtigten Ausschlusses sind dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit den Gründen bekannt zu geben.

 

  1. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Sie ist zu begründen. Die Begründung ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an den Vorstand zu richten. Findet der Vorstand keine Einigung, so hat er diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten ist bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung unzulässig.

 

  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tage der Beendigung der Mitgliedschaft zu erfüllen.

 

  1. Eine Streichung von der Mitgliederliste kann auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn

 

  • das Mitglied über einen Zeitraum von einem Jahr weder Rechte noch Pflichten aus der Mitgliedschaft wahrnimmt,

  • das Mitglied mit zwei fortlaufenden Beiträgen im Rückstand ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von zwei Monaten von der Absendung der Mahnung an vollständig entrichtet,

  • die Mahnung ist wirksam zugestellt auch wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, sie aber an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes gerichtet wurde.

 

  1. Die Streichung wird mit der Beschlussfassung wirksam. Sie ist dem Betreffenden an die letzte bekannte postalische Adresse schriftlich mitzuteilen.

 

 

§ 8 Datenschutz

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein die erforderlichen personenbezogenen Daten des jeweiligen Mitglieds auf. Diese Informationen werden in dem bestehenden vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich nur für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere zur Mitgliedsverwaltung.
    Jedem Mitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt. Sonstige Informationen zu dem jeweiligen Mitglied werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein
    schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

  2. Als Vertragsgehilfe des Zwischenpächters ist der Verein zudem verpflichtet, die Namen der Pächter, die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Funktion im Verein an diesem weiterzugeben.

  3. Der Vorstand macht im Mitgliederinteresse auch besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können bestimmte personenbezogene Mitgliederdaten z. B. in der Vereinszeitschrift, Homepage oder auf anderen Weg veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen und weiteren Veröffentlichungen insgesamt oder nur für bestimmte Veröffentlichungsvorgänge widersprechen.
    Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vereinsvorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Einrichtungen bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

  4. Beim Austritt aus dem Verein werden die persönlichen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie nicht für die Abwicklung des Pachtverhältnisses oder der Mitgliedschaft benötigt werden. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind allerdings noch entsprechend der steuerrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufzubewahren. Daten, die zur Abwicklung der Kleingartenpachtverträge benötigt werden, werden so lange gespeichert wie dies erforderlich ist.
    Für die Verbandschronik relevante Daten werden unbegrenzt gespeichert.

 

§ 9 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

 

 I. Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 

  1. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung wird Schriftlich und in Briefform, mit einer Frist von zwei Wochen zu erfolgen. Teilnahmeberechtigt sind grundsätzlich nur Mitglieder, über die Zulassung von Gästen entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen sachkundige Personen einladen. Gäste und sachkundige Personen haben kein Stimmrecht.

 

  1. Anträge zur Tagesordnung können bis sieben Tage vor dem Termin der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Über Anträge, die erst nach Ablauf der 7-Tage-Frist oder in der Mitgliederversammlung gestellt werden, darf nur beschlossen werden, wenn 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen dem zustimmen.

 

  1. Die Mitgliederversammlungen des Vereins werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit vom Stellvertreter geleitet. Auf Vorschlag kann ein von der Versammlung gewählter Versammlungsleiter bestimmt werden.

 

  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder des Vereins bindend. Die Abstimmung über Beschlüsse kann offen durch Handzeichen oder auf Beschluss der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen ist derjenige Bewerber gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die einfache Mehrheit, so findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

 

  1. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, die 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Es ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind den Mitgliedern mit der Jahresrechnung zur Kenntnis zu geben.

 

  1. Vertreter des Verbandes gemäß § 1 der Satzung und des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

 

  1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

 

  1. Beschlussfassung über die Satzung bzw. Satzungsänderung, Kleingartenordnung und Gebührenordnung, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht.

  2. Wahl des Vorstandes

  3. Wahl der Kassenprüfer

  4. Beschlussfassung über Veränderung des Vereins, aller Grundsatzfragen und Anträge

  5. Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Gemeinschaftsleistungen u. a.

  6. Beschlussfassung über den Widerspruch gegen den Ausschluss von Mitgliedern

  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

  8. jährliche Entgegennahme und Beschlussfassung über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht sowie des Berichtes der Kassenprüfer und die Entlastung des Vorstandes.

  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

 

 

II. Der Vorstand

 

  1. Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern des Vereins. Die Funktionen sind:

Vorsitzender, Stellvertreter, Kassenwart, Schriftführer und Fachberater

 

 

  1. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Sie amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist zulässig.

 

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsbefugt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber verpflichtet, die Vertretung nur bei Verhinderung des Vorsitzenden auszuüben. Der Vorstand gem. § 26 BGB kann Personen mit der Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben gem. § 30 BGB beauftragen.

 

  1. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablaufen der Amtszeit hat der Vorstand das Recht, einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

 

  1. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben entsprechend der Satzung oder aus persönlichen Gründen nicht ausüben können oder schwerwiegend die Interessen des Vereins geschädigt haben. Eine Funktionsverbindung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes ist nicht zulässig.

 

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder zur Vorstandssitzung anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Ämter besetzt sind.

 

  1. Der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes haftet nur für Fehler aus seiner Tätigkeit dem Verein gegenüber, wenn ihm vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten nachzuweisen ist.

 

  1. Aufgaben des Vorstandes:

 

      1. laufende Geschäftsführung des Vereins

      2. Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse

      3. Organisation der Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen

 

  1. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Kommissionen berufen werden.

 

 

§ 10 Finanzen

 

  1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit und Verbindlichkeiten aus Beiträgen, Umlagen, Zuwendungen, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die von den Mitgliedern beschlossenen Beiträge, Umlagen, Aufnahmegebühren, Gemeinschaftsleistungen, Mahngebühren, Verzugszinsen sowie der individuelle Verbrauch von Energie, Wasser und sonstige Kosten werden in der Gebührenordnung geregelt.

 

  1. Zur Deckung außergewöhnlichen Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich bis zur vierfachen Höhe des Mitgliedsbeitrages pro Mitglied beschlossen werden. Die Summe stellt eine Obergrenze dar.

 

  1. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

 

  1. Buchführung und Jahresabschluss sind nach kaufmännischen Grundsätzen durchzuführen. Dabei sind besonders die §§ 259 und 666 BGB sowie die Regelungen der Abgabenordnung (AO) zu berücksichtigen.

 

  1. Sicherheitsleistungen können aufgrund von Vereinbarungen verlangt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Vereinsvermögens. Näheres regelt die Vereinbarung über Sicherheitsleistungen.

 

  1. Für die Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er verwaltet alle Einträge und überblickt sämtlichen Zahlungsverkehr des Vereins.  Er führt eine ordnungsgemäße Buchführung durch und kümmert sich um die Steuererklärung.  Außerdem ist er für die wirtschaftliche Planung und langfristiges Denken in Sachen Finanzen verantwortlich. Er hält den Überblick über Liquidität und Rentabilität des Vereins und hält den Vorsitzenden ständig auf dem Laufenden.

 

 

 

§ 11 Die Finanzprüfer

 

  1.  Die Mitgliederversammlung wählt mit dem Vorstand mindestens zwei Finanzprüfer.

  2. Finanzprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Mitglieder der Finanzprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand.

  3.  Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Finanzen durch die Prüfer vorzunehmen u.a. Konto, Kasse, Belegwesen und Einhaltung der Beschlüsse und des Finanzplanes. Zwischenprüfungen sind möglich. Die Prüfungen erstrecken sich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen.
    Die Finanzprüfer sollten eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstandes unterbreiten.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Regionalverband Vogtländischer Kleingärtner e.V., Sitz Plauen. Dieser hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Kleingärtnerei einzusetzen. Das Protokoll über die Auflösung ist mit dem Schriftgut des Vereins (Kassenbücher usw.) dem Regionalverband Vogtländischer Kleingärtner e.V., Sitz Plauen zur Aufbewahrung zu übergeben.

 

 

§ 13 Satzungsänderung

 

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Der Vorstand ist ermächtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende Änderung der Satzung vorzunehmen.  

 

  1. Nach Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister sind die Mitglieder umgehend davon zu informieren. Ein Exemplar der gültigen Satzung ist jedem Mitglied zur Kenntnis zu geben.

 

§ 14 Sprachliche Gleichstellung

 

Die verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl in weiblicher, männlicher  als auch in diverser Form.

 

 

 

 

 

§ 15 Schlussbestimmungen

 

  1. Der Gerichtsstand des Vereins ist Plauen.

  2. Die in der Satzung genannten Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

  3. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am …………. beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Amtsgericht in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung sind vorherige Satzungen gegenstandslos.

 

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