1946 gegründet

Kleingartenverein "Am Thiergartner         Weg" e.V.

Gartenordnung

des KGV “Am Thiergartner Weg“ e.V.

(Beschluss zur Mitgliederversammlung am 12.04.2019)

Das Kleingartenwesen dient der Gesundheitsförderung und Erholung der Bevölkerung. Seine Verwirklichung sowie das gemeinsame Miteinander bedingen, dass die Gartenfreunde gut nachbarschaftlich zusammenarbeiten, gegenseitig Rücksicht nehmen und die Parzellen kleingärtnerisch nutzen. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages. Grundlage dieser Ordnung ist die Rahmenkleingartenordnung des Landesverbandes Sachsen d. Kleingärtner e.V.

1.Bebauung

1.1. Die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer Gartenlaube oder anderer Baukörper und baulicher Nebenanlagen darf nur nach den Bestimmungen aus der Rahmenkleingartenordnung  des LSK erfolgen.
Vor Baubeginn muss die Zustimmung schriftlich beim Vorstand beantragt werden. Abweichungen von der genehmigten Bauzeichnung sind unzulässig.

1.2. Die vor dem Beitritt zur BRD errichteten Lauben fallen unter Bestandsschutz, auch bei Pächterwechsel.

1.3. Gewächshäuser über 4 m² Grundfläche bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand.

1.4. Die Gartenlaube ist stets in einem gepflegten Zustand zu erhalten.

1.5. Pflanzliche Abfälle sind nach Möglichkeit zu kompostieren und die organische Substanz dem Boden zuzuführen, so dass eine mineralische Düngung der Gartenfläche weitgehend überflüssig wird. Für die Kompostherstellung nicht geeignetes Material muss abgefahren werden. Die Kompostanlage sollte durch Anpflanzungen vor Einsicht geschützt werden und darf nicht zur Belästigung anderer führen.

1.6. Das Verbrennen von Abfällen ist nur nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

1.7. Unrat- und Gerümpel Ablagerungen im Kleingarten sind nicht erlaubt.

2. Tierhaltung

2.1. Tierhaltung ist grundsätzlich verboten. Eine Kleintierhaltung ist nur mit Genehmigung des Vorstandes widerruflich gestattet.

2.2. Die Verantwortung für Schäden durch Tiere trägt der Besitzer.

2.3. Hunde und Katzen sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Übermäßiges bzw. andauerndes Bellen ist zu vermeiden. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von den jeweiligen Tierhaltern zu beseitigen.

 

3. Wege und Einfriedungen

3.1. Die Pflege und Instandhaltung der an die Kleingärten grenzenden Flächen wie Wege, Hecke, Gräben usw. obliegt dem Pächter, sofern nicht im Einzelfall besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.

3.2. Die Abgrenzung von Kleingarten zu Kleingarten erfolgt durch Zäune mit einer Höhe von 1m. Das Material ist beliebig, bedarf der Abstimmung mit dem betreffenden Nachbar. Auch eine lebende Hecke ist zulässig, maximal Höhe 1,75m.

3.3. Schaukästen, die Immobilien des Vereins und sonstige gemeinschaftliche Einrichtungen und Kennzeichnungen unterstehen besonderen Schutz aller Gartenfreunde. Festgestellte Mängel sollten sofort dem Vorstand gemeldet werden.

3.4. Für Ordnung und Sauberkeit des Außenzaunes der Kleingartenanlage ist der anliegende Pächter zuständig, ansonsten der Verein.

4. Ruhe, Ordnung und Sicherheit

4.1. Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.

4.2. Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist verboten. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig werktags von 8-13 Uhr und 15-20 Uhr benutzt werden.

4.3. An Sonn- und Feiertagen ist jegliche Geräuschverursachung verboten.

4.4. Die Reglung des Haupttors beruht sich auf den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.04.2019.

5. Parken

5.1. Antragsberechtigt für einen PKW- Stellplatz sind alle Gartenpächter. Die Liste hat der Vorstand, wo man sich aufschreiben lassen kann. PKW- Stellplatz ist unabhängig vom Kleingarten und bedarf eines PKW -Stellplatzvertrag.

5.2. Das Befahren der Gemeinschaftsanlage mit Kraftfahrzeugen aller Art ist verboten, Ausnahme ist Hauptweg. Der nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren ist.

5.3. Das Parken am Vereinsheim und auf dem Hauptweg ist während der Saison strengstens verboten. Erlaubt ist es nur zum Be- und Entladen des Fahrzeuges. Eine Sondergenehmigung kann beim Vorstand beantragt werden.

6. Schlussbestimmungen

Wird diese Gartenordnung zur Mitgliederversammlung am 12. 04. 2019 beschlossen, tritt diese mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die bisher gültige Gartenordnung wird somit außer Kraft gesetzt und ist ungültig.

 

Der Vorstand

  

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