1946 gegründet

Kleingartenverein

"Am Thiergartner

        Weg e.V."

 

Rahmenkleingartenordnung des LSK

 

1. Kleingärten (KG) - Kleingartenanlagen (KGA)

 

1.1 Begriff KG
Kleingärten sind Gärten, die dem Kleingärtner zur nichter-
werbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur
Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf,
und zur Erholung dienen (kleingärtnerische Nutzung) und in
einer Kleingartenanlage liegen, in der mehrere Einzelgärten
mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst
sind.
Die KGA ist Bestandteil des Grünsystems der Städte und
Gemeinden, diese sind grundsätzlich für die Allgemeinheit
zugänglich. Die Öffnungszeiten der Anlage legt der Kleingärt-
nerverein fest.

 

1.2 Kleingärtnerische Betätigung
Die Gestaltung, Pflege und Erhaltung der Kleingärten und
Gemeinschaftsflächen, sowie der Schutz von Boden, Wasser
und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betäti-
gung, die vor allem ökologisch nachhaltig erfolgen sollte. Die
Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind einzuhal-
ten (Anlage 1). Ebenso die Aneignung gärtnerischen Wissens
und die Förderung und Erhaltung gärtnerischer Fähig- und
Fertigkeiten.
1.3 Grundlagen
Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen-, Natur-
und Umweltschutz, sowie Ordnung, Sicherheit und Brand-
schutz und die daraus resultierenden Auflagen gelten für die
Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG
sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes
bestimmen.
Der Kleingärtner (nachfolgend Pächter genannt) ist verpflich-
tet, diesen Anordnungen nachzukommen. Der Vorstand übt
Anleitung und Kontrolle aus.

 

2. Die Nutzung des Kleingartens

 

2.1 Pächter und Nutzer des KG
Bewirtschaftet wird der KG ausschließlich vom Pächter und
von zu seinem Haushalt gehörenden Personen. Nachbar-
schaftshilfe bei der Gartenbewirtschaftung ist gestattet.
Dauert sie länger als sechs Wochen, ist der Vorstand zu
informieren. Eine Überlassung oder Weiterverpachtung an
Dritte ist nicht zulässig.

 

2.2 Bewirtschaftung des KG
Im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ist bei der Bewirt-
schaftung des Gartens vor allem auf die kleingärtnerische
Nutzung zu achten. Diese ist gegeben, wenn auf mindestens
einem Drittel der Gartenfläche Gemüse und Obst in einem
ausgewogenen Verhältnis angebaut werden. In

Die Rahmenkleingartenordnung gilt für alle im LSK organisierten Kreis-, Territorial-, Regional- und Stadtverbände und deren
Kleingärtnervereine (nachfolgend Verbände genannt). Sie ist Bestandteil der mit den einzelnen Pächtern abgeschlossenen
Verträge. Grundlage dieser Ordnung ist das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) in der jeweils gültigen Fassung.
geringeren Anteilen gelten auch Kräuter dazu. Da es sich bei
den Gartenbauerzeugnissen um Kulturpflanzen handeln muss
(Wildpflanzen kann man auch in der Natur sammeln), sollte
auf dem dafür genutzten Drittel auch eine Kulturführung zu
erkennen sein (z.B. Fruchtfolge-Beete oder Mischkulturen
aus Kulturpflanzen). Die verbleibende unbebaute Fläche
ist ebenfalls mit Pflanzen zu begrünen, aber so, dass die
kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird. Die
Bewirtschaftung des KG hat nach ökologisch nachhaltigen
Gesichtspunkten zu erfolgen.
2.3 Pflanzen im Kleingarten
Einige Pflanzenarten dürfen aus unterschiedlichen Grün-
den nicht im Kleingarten kultiviert werden (Wuchsstärke,
Krankheitsübertragung, Invasivität). Auflaufender Wildwuchs
dieser Pflanzenarten ist sofort zu entfernen (Anlage 2).
Bäume und Sträucher (außer Kulturobstgehölze von Kern- &
Steinobst) dürfen im Kleingarten eine Wuchshöhe von 2,50
m nicht überschreiten .
Beim Anpflanzen von Obstgehölzen, Beerensträuchern und
Ziersträuchern sind minimale Pflanz- und Grenzabstände ein-
zuhalten. Diese sind vom Stammmittelpunkt aus zu messen.
Die Ordnungen der Verbände und Vereine können größere
Abstände festlegen (Anlage 3).
Bei der Pflanzung und Pflege von Formschnitthecken ist
ebenfalls auf die Einhaltung der Grenzabstände, die richtige
Pflanzenauswahl (Anlage 4) sowie auf die vorgeschriebene
maximale Höhe zu achten. (siehe Punkt 5.2)
2.4 Schutz der heimischen Fauna
Bei Schnittmaßnahmen oder dem Entfernen von Gehölzen
sind die gesetzlichen Vorschriften (Naturschutzgesetz) zu
beachten. Entgegen diesen Vorschriften ist es im Kleingarten
gestattet, ganzjährig Bäume zu entfernen, es sei denn, sie
sind mit genutzten Nestern besetzt oder unterliegen einem
gesonderten Schutz nach der örtlichen Baumschutzsatzung.
2.5 Einsatz chemischer Mittel
Die Anwendung von chemischen Unkrautbekämpfungsmit-
teln (Herbizide) ist prinzipiell zu unterlassen. Im Kleingarten
dürfen nur für den nichtberuflichen Anwender im Haus- und
Kleingartenbereich in Deutschland zugelassene Pflanzen-
schutzmittel (PSM) verwendet werden. Auf Gemeinschaftsflä-
chen dürfen chemische PSM nur von Personen ausgebracht
werden, die im Besitz des Sachkundenachweises Pflanzen-
schutz sind.
Auf Wegen und Plätzen, egal ob innerhalb oder außerhalb
des Gartens, ist der Einsatz jeglicher chemischer PSM verbo-
ten, ebenso der Einsatz von anderen Stoffen zur Unkrautbe-
kämpfung (Salz, Essig, Reinigungsmittel etc.)!

3. Bebauung in Kleingärten

 

3.1 Gartenlaube
Im KG ist nur eine Laube in einfacher Ausführung mit höchs-
tens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz
zulässig. Sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere
nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauern-
den Wohnen geeignet sein. Das Vermieten derselben ist nicht
gestattet. Weitere Gebäude und Baukörper sind im KG grund-
sätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind die nachfol-
gend unter 3.2, 3.3, 3.5 und 3.6 genannten Baulichkeiten.
Für alle vor dem 3.10.1990 rechtmäßig errichteten Garten-
lauben und andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende
bauliche Anlagen gelten die Bestandschutzregeln gem. § 20a
Punkt 7 BKleingG.

 

3.2 Errichten oder Verändern von Bauwerken
Das Errichten oder Verändern (Erweitern) der Gartenlau-
ben und anderer Baukörper in den KG richtet sich nach § 3
BKleingG sowie der o.g. Regelung unter 3.1 und erfordert die
schriftliche Zustimmung des dafür zuständigen Vorstandes.
Einfriedungen innerhalb der KGA sowie Rankgerüste und
Sichtschutzanpflanzungen dürfen den Blick in die Parzellen
nicht beeinträchtigen. Um einen Sicht- und Windschutz am
Sitzplatz zu erreichen, kann ein Rankgerüst, mit entspre-
chender Bepflanzung, mit einer maximalen Höhe von 2 m
errichtet werden.
Für das Einholen aller erforderlichen Genehmigungen ist der
Pächter zuständig. Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen
werden, wenn die Bauerlaubnis erteilt worden ist.
Den Grenzabstand legt der Vereinsvorstand fest, dieser darf
jedoch 1 m nicht unterschreiten. Für die Außengrenze gilt die
Sächsische Bauordnung.
Weitere Festlegungen, wie Fundamente, Außenmaße und
Dachformen der Laube, obliegen dem Zwischenpächter, der
diese Aufgabe dem Verein übertragen kann.
Die Verwendung von geschüttetem Beton ist im Kleingarten
nicht erlaubt.
3.3 Elektro- und Wasserversorgung
Elektro- und Wasseranschlüsse müssen den Vorschriften und
Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens sowie
dem BKleingG entsprechen.
Über die Installation der Wasseranschlüsse in der KGA und
das Auffangen von Oberflächen- oder Regenwasser entschei-
det der Kleingärtnerverein. Regenwasser ist grundsätzlich als
Gießwasser zu verwenden, ein Ableiten (Dachrinne, Regen-
fässer) außerhalb der eigenen Parzelle ist nicht gestattet.
Der Umgang mit Abwasser richtet sich nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen. Der Neubau von Abwasseranla-
gen im KG ist verboten. Spülmaschinen und Waschmaschinen
dürfen im Kleingarten nicht installiert und betrieben werden.
3.4 Gewässerrandstreifen
Bei der Errichtung von Baulichkeiten, Anlagen und bei An-
pflanzungen ist ein Abstandsstreifen (Ufer bzw. Böschungs-
oberkante) an Gewässern einzuhalten. Dieser beträgt gem.
§ 34 BauGB im Innenbereich einer Gemeinde 5 m sowie im
Außenbereich 10 m.

Weitere sich aus Wasserschutzgebietsauflagen ergebende
Festlegungen sind durch die Vorstände bekanntzumachen und
in die Kleingartenordnung des Vereins aufzunehmen.
3.5 Gewächshaus
Ein freistehendes Kleingewächshaus und Frühbeetkästen
dürfen nach Zustimmung des Vorstandes errichtet werden.
Folienzelte sind der Größe des Gartens anzupassen. Das Ge-
wächshaus darf eine max. Fläche von 12 m² nicht überschrei-
ten, die Höhe ist auf max. 2,50 m begrenzt. Ein Grenzabstand
von min. 1 m ist einzuhalten, die Nachbarparzelle darf nicht
beeinträchtigt werden. Die Gartenordnungen der Verbände
und Vereine können geringere Maße festlegen, der Grenzab-
stand ist jedoch verbindlich.
Bei zweckfremder Nutzung ist das Gewächshaus zu entfernen.
3.6 Feucht-Biotop
Im Kleingarten ist ein künstlich angelegter Teich als
Feucht-Biotop bis zu einer Größe von höchstens 8 m² ein-
schließlich flachen Randbereich zulässig.
Der Erdaushub verbleibt dabei in der Parzelle und ist in die
Teichgestaltung einzubeziehen.
Die max. Tiefe ist auf 1,10 m begrenzt. Zur Anlage des Teiches
sind entweder Lehm-, Tondichtungen oder geeignete Kunst-
stoffe zu verwenden. Die Gartenordnungen der Kleingärtner-
vereine oder die jeweiligen Kommunen können diese Größen-
angaben weiter einschränken.
Es sind Maßnahmen zum Schutz der Kinder vorzusehen.
Sicherung und Verantwortung (Verkehrssicherungspflicht) für
alle Wasseranlagen in der Parzelle obliegen dem jeweiligen
Pächter.

 

3.7 Badebecken
Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem
Fassungsvermögen von max. 3 m³ und einer max. Füllhöhe
von 50 cm können vom Vorstand des jeweiligen Kleingärt-
nervereins während der Gartensaison genehmigt werden. Die
Oberkante des Badebeckens darf nicht höher als 60 cm sein,
gemessen vom Beckenboden. Chemische Wasserzusätze sind
nicht gestattet. 
Die Gartenordnungen der Kleingärtnervereine können diese
Größenangaben und den Zeitraum weiter einschränken.

 

3.8 Betreiben und Umgang von Feuerstätten
Es ist verboten, Feuerstätten (z.B. Öfen, Herde und Kamine) im
Kleingarten und in den sich darin befindlichen Baulichkeiten
zu errichten oder zu betreiben. Unter der Voraussetzung des
Bestandsschutzes (Errichtung vor dem 3.10.1990) ist das
Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung
vom zuständigen Bezirksschonsteinfeger nachgewiesen wird
und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen
erfolgt (Feuerungsanlagenverordnung Sachsen (SächsFeuVO))
Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle
bzw. Grundstücke nicht beeinträchtigen (u. a.
Bienenschutz).
Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung ste-
henden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Bei Wegfall
des Bestandsschutzes nach § 20 a Punkt 7 BKleingG ist die
Feuerstätte und dazugehörige Abgasanlage zu entfernen.
Feuerschalen und transportable Grill sind i.d.S. keine Feu-
erstätten, Aufstellung und Betrieb sind durch den Verein zu
regeln.

3.9 Flüssiggase
Umgang mit Flüssiggas (z. B. Propangas) und Betreiben von
Flüssiggasanlagen in der Baulichkeit:
Hier sind die geltenden rechtlichen Regelungen zu beachten
und dem Kleingärtnerverein auf Verlangen die Abnahmebe-
scheinigung bzw. der Prüfbescheid vorzulegen. Der Vorstand
des Kleingärtnervereins muss in Kenntnis gesetzt werden,
dass sich Flüssiggas in der Parzelle befindet.
3.10 Rückbau/Beseitigung
Wurden Baulichkeiten, die gegen geltende gesetzliche Be-
stimmungen verstoßen, ohne Erlaubnis errichtet, sind diese
auf Anordnung des Vorstandes unverzüglich zurückzubauen.
Gleiches gilt spätestens bei Pächterwechsel für gem. § 20 a
Punkt 7 BKleingG bestandsgeschützte Baulichkeiten, wenn
der Bestandsschutz wegfällt, sowie für alle Baulichkeiten,
wenn diese aufgrund ihres Zustandes nicht mehr zweckent-
sprechend genutzt werden können.
4. Tierhaltung
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärt-
nerischen Nutzung. Soweit jedoch in der Kleingartenanlage
vor dem 3. Oktober 1990 zulässig und üblich war, gelten
die Bestimmungen des § 20 a Punkt 7 BKleingG. Das wird in
der Regel dann der Fall sein, wenn die Kleintierhaltung im
bescheidenen Umfang betrieben wird. Stets muss aber die
gärtnerische Nutzung überwiegen. Auch bei der Kleintierhal-
tung gilt die Einschränkung, dass sie nicht erwerbsmäßig,
sondern nur für den Eigenbedarf betrieben werden darf.

6.3 Verbrennen
Frische Pflanzenreste, behandeltes Holz (Bauholz, Möbelres-
te u. ä.) und andere Abfälle (Plaste, Öle, Farben, Gummi) zu
verbrennen, ist generell verboten. Gemäß Sächsischem
Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG)
dürfen pflanzliche Abfälle grundsätzlich nicht verbrannt
werden.
Feuerschalen und transportable Grill dürfen, nach Zustimmung
des Vorstandes, mit naturbelassenem, abgelagertem Brenn-
holz betrieben werden. Der entstehende Rauch darf nicht zur
Belästigung der Nachbarn führen. Die jeweiligen kommunalen
Vorschriften sind dabei verbindlich.
6.4 Umgang mit Asbest
Es ist verboten, asbesthaltige Bauelemente

Defekte sowie zweckentfremdend genutzte Bauteile sind unter
Beachtung bestehender Sicherheitsauflagen zu demontieren
und fachgerecht zu entsorgen.
7. Sonstige Bestimmungen

 

7.1 Persönliche Arbeitsleistungen
Jeder Pächter ist gemäß Unterpachtvertrag verpflichtet, Ar-
beitsleistungen zu erbringen, die Anzahl der Stunden und die
Höhe des Ersatzbetrages legt die Mitgliederversammlung fest.
Er hat sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederver-
sammlung des Vereins an Gestaltung, Pflege, Erhaltung, Um-
und Neubau bzw. Ersatz von gemeinschaftlichen Einrichtungen
durch finanzielle Umlagen und persönliche Arbeitsleistung zu
beteiligen. Jeder Pächter ist berechtigt, die gemeinschaftlichen
Anlagen, Einrichtungen und Geräte des Vereins entsprechend
den Beschlüssen des Vorstandes zu nutzen. Er haftet für
alle Schäden, die durch ihn, seine Familienangehörigen und
seine Gäste verursacht wurden, und hat jeden Schaden dem
Vorstand anzuzeigen.

 

7.2 Verhalten in der KGA
Der Pächter, seine Angehörigen und von ihm beauftragte Dritte
haben sich jederzeit so zu verhalten, dass keine andere Person
und die Gemeinschaft mehr als nach den Umständen unver-
meidbar gestört werden.
Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert
beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen.
Über die Nutzungszeiten von Geräten mit starker Geräuschbe-
lästigung entscheidet der Verein unter Beachtung der örtlichen
Vorschriften (Polizeiverordnungen).

 

7.3 Kfz in der KGA
Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den ausgebauten
und dafür vom Verein ausgewiesenen Flächen erlaubt. Das
Auf- und Abstellen von Wohnwagen und das Zelten innerhalb
der Kleingartenanlage sind nicht zulässig. Waschen, Pflege
und Instandhaltung von Kfz innerhalb der Kleingartenanlage
und auf den dazugehörenden Abstellflächen sind verboten.
Das Befahren der Wege mit Kfz aller Art ist untersagt.

Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand auf Antrag des
Pächters. Der Pächter haftet dabei für die von ihm verursach-
ten Schäden.
7.4 elektronische Überwachungseinrichtungen
Es ist nicht gestattet

Über die Überwachungen von Gemeinschaftseinrichtungen
entscheidet ausschließlich der Vorstand. Dabei sind deutlich
sichtbar entsprechende Hinweisschilder anzubringen.
7.5 Pflichten des Pächters
Der Pächter ist verpflichtet,

 

 

7.6 Vertragswidriges Verhalten
Verstöße gegen die Rahmenkleingartenordnung des LSK sind
schriftlich abzumahnen. Zur Beseitigung von Verstößen sind
angemessene Fristen zu setzen. Fortgesetzte Verstöße können
im Rahmen des § 9 (1) Punkt 1 BKleingG wegen vertragswidri-
gem Verhalten zur fristgemäßen Kündigung des Pachtvertrages
führen.
Kommt der Pächter den Verpflichtungen aus der Rahmenklein-
gartenordnung in Bezug auf öffentliche Flächen in der KGA
oder anliegende Flächen nicht nach, ist der Verein nach
schriftlicher Abmahnung und Androhung berechtigt, diese
Verpflichtung auf Kosten des Pächters erfüllen zu lassen.
8. Schlussbestimmungen

 

Diese Ordnung wurde satzungsgemäß durch den Ausschuss
des LSK am 12.10.1991, sowie deren 1. Änderung am
06.11.2009 und die 2. Änderung am 15.11.2019 durch den
Gesamtvorstand des LSK beschlossen. Sie tritt am 1. Januar
2020 nach ihrer Veröffentlichung auf der Internetseite des
LSK (lsk-kleingarten.de) in Kraft.
Die Verbände und Kleingärtnervereine haben das Recht, auf
der Grundlage dieser Rahmenkleingartenordnung und entspre-
chender territorial verbindlicher Ordnungen, eigene Kleingar-
tenordnungen zu beschließen, die den Festlegungen dieser
Rahmenkleingartenordnung nicht widersprechen dürfen.
Änderungen wie z. B. Abstandsflächen o. ä., die sich aus den
Änderungen der Rahmenkleingartenordnung ergeben, treten
für den jeweiligen Kleingärtner erst bei Neuerrichtung oder
Neupflanzung in Kraft.
Führen Änderungen dieser Ordnung dazu, dass bisher zuläs-
sige Sachverhalte unzulässig werden, können die Verbände
Übergangsregelungen beschließen.
Der Vorstand des LSK wird ermächtigt, die Anlagen eigenstän-
dig zur ergänzen oder zu verändern, wenn die Notwendigkeit
dazu besteht.

 

Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.
Dresden, 15. November 2019

mechanisch zu bearbeiten, zu beschichten, zu versiegeln,
oder zu verblenden
zweckentfremdend für Beeteinfassungen, Komposter, Sicht-
schutz o.ä. zu verwenden
im KG zu lagern oder zu vergraben
in Verkehr zu bringen

allen behördlichen Anordnungen zur Pflege und zum Schutz
der Natur und Umwelt sowie zur Einhaltung der öffentlichen
Ordnung und Sauberkeit auf eigene Kosten nachzukommen,
soweit nicht anders verordnet ist.
sich an den Obliegenheiten des Verpächters bzw. Verpflich-
tungen des Vereins hinsichtlich der Räum- und Streupflicht
zu beteiligen, wenn das durch den Zwischenpachtvertrag
oder durch kommunale Regelungen festgelegt ist.

das Überfliegen der Parzellen mit Drohnen
der Einsatz von automatischen Bildaufzeichnungsgeräten,
wenn die Aufnahmen die Parzellengrenzen überschreiten.

Vorbeugende Maßnahmen
Förderung der ökologischen Vielfalt

Vorbeugende Maßnahmen
Förderung der ökologischen Vielfalt

Das BVL veröffentlicht daher auf seiner Homepage für genehmigte Grundstoffe jeweils ein Datenblatt mit den wichtigsten
Inhalten zu deren Anwendung.
Chemische Pflanzenschutzmaßnahmen: Chemische Pflanzenschutzmittelanwendungen sind nach den allgemeinen
Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes zu vermeiden. Daher sollten Anwendungen ohne Vorliegen einer genauen
Diagnose, die einen bekämpfungswürdigen Befall durch Schädlinge oder Krankheiten eindeutig feststellt, grundsätzlich
nicht erfolgen. Ausnahmen hiervon sollten nur im Einzelfall nach einer fachkundigen Beratung gemacht werden.

Zu stark wachsende Gehölze

 

Ein Kleingarten soll durch einen lockeren Gehölzbestand, vorwiegend aus Kultursorten von Kern- und Steinobstbäumen,
geprägt sein. Die Gehölzanpflanzungen in der Parzelle müssen innerhalb der Kleingartenanlage den Blick in den Garten
gewährleisten. Des Weiteren dürfen die Gehölze nicht den Anbau niedrigwachsender Nutzpflanzen (Gemüse, Erdbeeren,
einjährige Schnittblumen, Kräuter) beeinträchtigen. Es sind daher, neben einzelnen größeren Kern- oder Steinobstbäumen,
in Art und Anzahl nur solche Laubgehölzarten auszuwählen, die für kleine Gärten geeignet sind und die durch Schnitt-
maßnahmen dauerhaft auf eine Höhe von 2,50 m begrenzt werden können. Das Kultivieren jeglicher Nadelbaumarten und
sonstiger Koniferen ist nicht gestattet.
Alte, größere Bäume von Kern- und Steinobst sind nicht nur alte Nutzpflanzen-Sorten, sondern auch wertvolle Biotope, die
durch gute Pflege so lange wie möglich zu erhalten sind.
Zu stark wachsende Pflanzen (außer Gehölze)

 

Auf Grund ihrer starken, nicht beherrschbaren Wuchskraft ist es auch nicht gestattet, Bambusgewächse (Bambuseae) und
Chinaschilf (Miscanthus) sowie die Gewöhnliche Waldrebe (Clematis vitalba) und Schlingknöterich (Fallopia baldschuani-
ca) in der Parzelle zu pflanzen.
Krankheitsübertragende Pflanzen

 

Feuerbrand
Der Feuerbrand ist eine der gefährlichsten Kernobstkrankheiten. Daher dürfen die hochanfälligen Wirtspflanzen dieser
Krankheit, welche keinen kleingärtnerischen Nutzen haben, nicht in Kleingartenanlagen kultiviert werden. 

 

Verbotene Gattungen sind: Glanzmispel (Photinia), Zwergmispel (Cotoneaster), Weiß- und Rotdorn (Crataegus), Feuerdorn
(Pyracantha). Ausnahmen bilden Feuerbrand nichtanfällige Arten und Sorten dieser Gattungen. Feuerbrand ist meldepflich-
tig! Bei Erkennen der Krankheit in der Kleingartenanlage ist umgehend folgende Dienststelle zu informieren: 
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) Referat Pflanzengesundheit, Waldheimer Str.
219, 01683 Nossen Tel.: 035242 631-9300 oder -9301

 

Birnengitterrost
Wacholder (Juniperus) ist Hauptwirt des Birnengitterrostes. Daher sind alle Wacholderarten der
Gattung „Juniperus“, auch Pflanzen die kleiner als 2,50 bleiben, in der gesamten Kleingartenanlage inklusive der Gemein-
schaftsflächen verboten.
Johannisbeersäulenrost
Als Winterwirt sind 5-nadlige Kiefernarten der Überträger für den Johannisbeersäulenrost an Schwarzer Johannisbeere und
Stachelbeere. Zum Beispiel: Weymuthskiefer (Pinus strobus), Westliche Weymuthskiefer (Pinus monticola) oder Tränenkie-
fer (Pinus wallichiana).
Sie dürfen deshalb auch nicht auf Gemeinschaftsflächen gepflanzt oder kultiviert werden.

Pflanzabstände & Grenzabstände

Invasive Neophyten

 

Invasive Neophyten sind eingeführte Pflanzen mit einem hohen Ausbreitungspotential. Laut Bundesnaturschutzgesetz
müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden, um eine Verdrängung heimischer Arten durch invasive Arten zu verhin-
dern. In Sachsen geht diese Gefahr derzeit insbesondere von folgenden Pflanzenarten aus, daher ist die Kultivierung in der
gesamten Kleingartenanlage verboten:
Nicht beherrschbare Neophyten mit starkem Verbreitungspotential:
Staudenknöterich (Fallopia japonica, F. sachalinensis, F. x bohemica)
Drüsiges Springkraut, auch indisches oder japanisches Springkraut genannt (Impatiens glandulifera)
Kanadische- und Riesengoldrute (Solidago canadensis und gigantea)
Gemeiner Bastardindigo (Amorpha fruticosa) – 3 m hoher Schmetterlingsblütler
Neophyten mit starkem Verbreitungspotential und negativer Wirkung auf die menschliche Gesundheit:
Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia) – Allergien, Asthma
Riesenbärenklau (Heracleum mantegazzianum) – phototoxische Wirkung, Brandblasen

 

Bepflanzung von Gemeinschaftsflächen

 

Die Bepflanzung der Gemeinschaftsflächen muss so erfolgen, dass die kleingärtnerische Nutzung der anliegenden Gärten
durch Schatten- und Wurzeldruck nicht beeinträchtigt wird. Das Pflanzen von Obst- und Wildobstgehölzen ist ausdrücklich erwünscht.

 

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